Allgemeine Geschäftsbedingungen

MachineServices Fleury – Pierre Fleury

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Service-, Wartungs-, Reparatur- und Instandsetzungsleistungen zwischen dem Auftragnehmer und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Dies gilt selbst dann, wenn wir eine Leistung vorbehaltlos ausführen und uns der Geltung der AGB des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersetzen.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Darstellung der Leistungen in Angeboten, Preislisten, Broschüren oder sonstigen technischen Dokumenten ist freibleibend und unverbindlich. Sie stellt lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung dar.

2.2 Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail) zustande.

3. Leistungsumfang

3.1 Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistungsumfang.

3.2 Änderungen oder Erweiterungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sondern die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Arbeiten.

4. Vergütung

4.1 Die Abrechnung erfolgt auf Stundenbasis, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4.2 Die Vergütung erfolgt auf Basis des tatsächlichen Zeitaufwands. Abgerechnet wird in Zeiteinheiten von 15 Minuten pro angefangener Viertelstunde. Jede angefangene Zeiteinheit wird als volle Einheit berechnet. Bei vereinbarten Festpreisen gilt der im Einzelvertrag festgelegte Pauschalbetrag.

4.3 Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit.

4.4 Fahrtzeiten zwischen zwei Kundenterminen am selben Tag werden zu 50 % des vereinbarten Stundensatzes berechnet.

4.5 Reisekosten (Kilometerpauschale / Bahn / Flug / Übernachtung) werden gesondert berechnet.

4.6 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.

4.7 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Maschine zugänglich, betriebsbereit und sicher abgeschaltet ist.

5.2 Er hat alle erforderlichen Informationen, Pläne, Softwarezugänge und Dokumentationen bereitzustellen.

5.3 Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.

6. Abnahme

6.1 Sind wir mit der Leistung fertiggestellt, teilen wir dies dem Auftraggeber schriftlich mit und fordern ihn zur Abnahme auf.

6.2 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach schriftlicher Aufforderung zur Abnahme unter Angabe mindestens eines mangelfreien, die Abnahme verweigernden Grundes ablehnt. Die Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen.

6.3 Nimmt der Auftraggeber die reparierte Maschine in Betrieb, ohne Mängel unverzüglich zu rügen, gilt dies ebenfalls als Abnahme.

7. Gewährleistung

7.1 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab der gesetzlichen Verjährung. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz eine längere Frist zwingend vorschreibt (z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen).

7.2 Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.

7.3 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Eingriffen Dritter oder unsachgemäßer Nutzung.

8. Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.3 Die Haftung für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

8.4 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

9. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung verjähren – soweit gesetzlich zulässig – in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers.

10. Gerichtsstand und Recht

10.1 Gerichtsstand ist – sofern der Auftraggeber Kaufmann ist – der Sitz des Auftragnehmers.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.